Satzung

Gartenbauverein Kassel-Harleshausen, gegr. 1929

 

SATZUNG

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.   Der Name des Vereins lautet: „Gartenbauverein Kassel-Harleshausen".

2.   Der Sitz des Vereins ist Kassel-Harleshausen.

 

§ 2 Zweck

1.     Aufgabe und Zweck des Vereins ist, die allgemeine Gartenkultur zu pflegen, den privaten Garten- und Obstbau zu fördern sowie bei der Verschönerung  der Wohngebiete mit Blumen und Grün mitzuhelfen zum Nutzen der Allgemeinheit.

2.     Der Verein bezweckt insbesondere auch die praktische und theoretische  Förderung seiner Mitglieder  im Sinne der Ziffer 1 durch

 2.1 Vorträge, Aussprachen und praktische Vorführungen,

 2.2 Besichtigungen von Gärten, gärtnerischen Anlagen, gärtnerischen Anstalten sowie Besuche von Ausstellungen, die sich mit gärtnerischen Anlagen usw. befassen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können natürliche und juristische Personen wer­den.

2.      Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmegesuches.

3.       Die Mitgliedschaft endet:

3.1   durch Austrittserklärung einem Mitglied des Vorstandes gegenüber,

3.2      durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch an die Mitglieder­versammlung möglich ist. Die Entscheidungen des Vor­standes und der Mitgliederversammlung müssen begründet
sein und können nur nach Anhörung aller Beteiligten ge­troffen werden. Ausgeschlossen werden  können  Mitglieder, welche die Belange des Vereins in schwerer Weise schädigen oder Beschlüsse der Mitglieder nicht befolgen.

 

§ 4 Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind:

1.1   die Mitgliederversammlung,

1.2   der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung dient der Information, insbe­sondere durch Vorträge und Aussprachen  im Sinne des Vereinszwecks. Gäste können zugelassen werden.

2.     Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

2.1   Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,

2.2   Erteilen der Entlastung des Vorstandes,

2.3   Wahl des Vorstandes,

2.4   Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren,

2.5   Beratung und Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderung,

2.6   Entscheidung über Festlegung der Höhe der Beiträge,

2.7  Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entscheidung über Einsprüche und Beschwerden, es sei denn, dass hierüber in einer Mitgliederversammlung entschieden wird,

2.3   Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in über­geordneten Verbänden.

3.      Die  Jahreshauptversammlung muss   im  1.  Quartal   eines jeden Jahres stattfinden.

4.      Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand.

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Be­darf, jedoch mindestens im ersten und zweiten Halbjahr je einmal einberufen; sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung kann  beschließen, dass  weitere  Mit­gliederversammlungen an  festgesetzten  Terminen   statt­finden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.

6.      Die  Beschlüsse werden in einem  Protokoll  niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterschrieben.

7.      Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung  ist beschlussfähig. Die  Beschlüsse  werden   mit   einfacher   Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Satzungs­änderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 6 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

1.1   dem Vorsitzenden,

1.2   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3   dem Schriftführer,

1.4   dem stellvertretenden Schriftführer,

1.5   dem Kassierer,

1.6   dem stellvertretenden Kassierer.

 

2.   Der  Vorstand  wird  in  der Jahreshauptversammlung   auf  2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

2.1 Bei der ersten Neuwahl des Vorstandes werden die Stell­vertreter für 1 Jahr gewählt.

3.     Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach innen und außen vertreten.

4.     Bei   Ausfall   eines  Vorstandsmitgliedes  ist der Vorstand berechtigt,  für  die  Zeit bis  zur nächsten Mitgliederver­sammlung ein neues Vorstandsmitglied durch Beschluss zu bestimmen.

5.     Der Vorstand ist berechtigt, je nach Bedarf unter Beach­tung des Vereinszwecks zu den Vorstandssitzungen sachverständige Berater hinzuzuziehen.

6.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7.      Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung aus und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Befugnis, im Einzelfall  über  Beträge  bis zu 100 DM selbständig zu entscheiden. Über diesen Betrag hinaus kann der Vorstand nur dann entscheiden, wenn Ausgaben für Veranstaltungen usw. notwendig sind, die durch die   Mitgliederversammlung   beschlossen wurden.
Werden vorgesehene Ausgaben durch die Mittel des Ver­eins (siehe § 8) nicht voll gedeckt, müssen Beschlüsse der Mitgliederversammlung in der nächsten oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bis dahin sind diese Ausgaben zurückzustellen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das des Kalenderjahr.

 

§ 8 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

1.1   Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsmindestbeitrages wird durch die Mitgliederjahreshauptver­sammlung im Voraus festgesetzt,

1.2   Geld- und Sachspenden,

1.3   Einnahmen aus Sammlungen und Werbeaktionen,

1.4   sonstige Zuwendungen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstan­des oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mit­glieder beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.     Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat die Einbe­rufung einer neuen Versammlung innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung kann dann die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

3.     Im Falle einer Auflösung sind die vorhandenen Mittel zu­nächst für die Einlösung aller Verpflichtungen zu verwen­den. Über die Verwendung eines evtl. Überschusses ent­scheidet die letzte Mitgliederversammlung,

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde  in der Jahreshauptversammlung am 8.1.1976 beschlossen und tritt am 1.1.1976 in Kraft.

Sie ersetzt die Satzung von 7.2.1950.

gez. WernerFriedenreich     1. Vorsitzender
Wihelm Bauer               1. Schriftführer

Burkhard Gante           1. Kassierer

 

 

 

Abschrift: Reinhard Wintersperger und Martin Kiok,  Mai 2015

Kontakt: Reinhard Wintersperger

               Im Krauthof 6b, 

               34128 Kassel, Harleshausen

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